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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 129

4. Abschnitt Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft Definitionen § 129. Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „Observation“ das heimliche Überwachen des Verhaltens einer Person, 2. „verdeckte Ermittlung“ der Einsatz von kriminalpolizeilichen Organen oder anderen Personen im Auftrag der Kriminalpolizei, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen, 3. „Scheingeschäft“ der Versuch oder die scheinbare Ausführung von Straftaten, soweit diese im Erwerben, Ansichbringen, Besitzen, Ein-, Aus- oder Durchführen von Gegenständen oder Vermögenswerten bestehen, die entfremdet wurden, aus einem Verbrechen herrühren oder der Begehung eines solchen gewidmet sind oder deren Besitz absolut verboten ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Eine Vertrauensperson, welche die Kriminalpolizei mit verdeckten Ermittlungen beauftragt hat, handelt hoheitlich, solange ihr Tun in einem ausreichend engen inneren Zusammenhang mit dem Ermittlungsauftrag steht. Das gilt auch für ihre Aussage vor der Polizei über die Ergebnisse; sie ist insoweit selbst Organ.

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