Zum Inhalt springen
Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 151

10. Abschnitt Erkundigungen und Vernehmungen Definitionen § 151. Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „Erkundigung“ das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person, 2. „Vernehmung“ das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail