StPO § 151
10. Abschnitt
Erkundigungen und Vernehmungen
Definitionen
§ 151.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
„Erkundigung“ das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person,
2.
„Vernehmung“ das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.