Zum Inhalt springen
Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 154

Zeuge und Wahrheitspflicht § 154. (1)Im Sinne dieses Gesetzes ist Zeuge eine vom Beschuldigten verschiedene Person, die zur Aufklärung der Straftat wesentliche oder sonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könnte und darüber im Verfahren aussagen soll. (2)Zeugen sind verpflichtet, richtig und vollständig auszusagen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail