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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 167

9. Hauptstück Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft 1. Abschnitt Fahndung Definitionen § 167. Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „Personenfahndung“ jede Maßnahme zur Ermittlung des Aufenthaltes einer Person und zur Festnahme des Beschuldigten auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft, 2. „Sachenfahndung“ jede Maßnahme zur Feststellung des Verbleibes einer Sache und zu ihrer Sicherstellung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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