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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 211

2. Abschnitt Die Anklageschrift Inhalt der Anklageschrift § 211. (1)Die Anklageschrift hat anzuführen: 1. den Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zur Person, 2. Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlung, 3. die übrigen anzuwendenden Strafgesetze. (2)In der Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft ihre Anträge für das Hauptverfahren zu stellen und dabei insbesondere auch die Beweise anzuführen, die im Hauptverfahren aufgenommen werden sollen; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist erforderlichenfalls zu begründen. Schließlich ist der Sachverhalt nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zusammenzufassen und zu beurteilen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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