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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 08.10.2004

ArbVG § 208

VI. Teil Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 208. Die Bestimmungen des VI. Teiles gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgesehenen Rechtsform gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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