ArbVG § 208
VI. Teil
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 208.
Die Bestimmungen des VI. Teiles gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgesehenen Rechtsform gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.