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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 08.10.2004

ArbVG § 213

Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane § 213. Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben 1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie 2. die für die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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