ArbVG § 214
Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 214.
Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 211) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
1.
der beteiligten Gesellschaften bzw.
2.
der Europäischen Gesellschaft
haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.