Zum Inhalt springen
Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 08.10.2004

ArbVG § 214

Grundsätze der Zusammenarbeit § 214. Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 211) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane 1. der beteiligten Gesellschaften bzw. 2. der Europäischen Gesellschaft haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail