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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 08.10.2004

ArbVG § 229

Verfahrensmissbrauch § 229. (1)Eine Europäische Gesellschaft darf nicht dazu missbraucht werden, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft stattfinden, die geeignet sind, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Fall des Vorliegens einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen nach den Bestimmungen des § 228 durchzuführen. (2)Als Änderungen im Sinn des Abs. 1 gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft im Sinne des § 228, sofern diese innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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