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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 08.10.2004

ArbVG § 232

3. Hauptstück Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft kraft Gesetzes 1. Abschnitt SE-Betriebsrat kraft Gesetzes Errichtung § 232. (1)Wenn 1. die zuständigen Organe der beteiligten Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder 2. innerhalb des gemäß § 226 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 gefasst hat, ist ein SE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu errichten. (2)Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 230 oder 231 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht für diese Vereinbarungen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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