ArbVG § 238
Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
§ 238.
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 224 von der Europäischen Gesellschaft zu tragen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.