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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.01.2004

VBG § 53

Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979 § 53. Von den für Universitätsassistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden: 1. die §§ 155 bis 160a, 179, 182, 183, 186 Abs. 1 und 4, 187 Abs. 1 Z 4 und 189 Abs. 4; 2. die §§ 180a und 181 mit der Einschränkung, daß § 180a Abs. 3 Z 1 und § 181 Abs. 1 Z 1 nur insoweit anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten geforderten Qualifikation begründet ist; 3. § 180b mit der Maßgabe, daß a) § 180b Abs. 7 nur auf Vertragsassistenten gemäß § 52b anzuwenden ist, b) bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung aa) im Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden und bb) im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 zwei Semesterstunden beträgt; eine darüber hinausgehende Beauftragung bis zu insgesamt acht Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 2 oder bis zu insgesamt vier Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten; 4. § 186 Abs. 2 mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitätsassistenten und für Bundeslehrer an Universitäten in Betracht kommen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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