VBG § 83b
Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004
§ 83b.
§ 29c Abs. 4 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.