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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.01.2005

VBG § 83b

Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004 § 83b. § 29c Abs. 4 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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