ASVG § 173
Leistungen.
§ 173.
Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
1.
im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
a)
Unfallheilbehandlung (§§ 189 bis 194 und 197);
b)
Familien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung (§§ 195, 196);
c)
berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 198 bis 201);
d)
Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 202);
e)
Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 207 bis 210);
f)
Übergangsrente und Übergangsbetrag (§ 211);
g)
Versehrtengeld (§ 212);
h)
Witwen(Witwer)beihilfe (§ 213);
i)
Integritätsabgeltung (§ 213a);
2.
im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
a)
Teilersatz der Bestattungskosten (§ 214);
b)
Hinterbliebenenrenten (§§ 215 bis 220);
3.
im Falle einer durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Arbeitsverhinderung des/der Versicherten:
Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach § 53b.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich eng begrenztes Ereignis. Schäden, die durch dauernde Einwirkung entstehen, sind kein Unfall und nur dann geschützt, wenn sie in der Liste der Berufskrankheiten stehen. Ob die Schädigung körperlich oder seelisch ausgelöst wurde und ob die Folgen sofort oder erst später auftreten, spielt keine Rolle.