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Wann gilt eine Erkrankung als Arbeitsunfall?

betrifft Arbeitnehmer, Versicherte, Arbeitgeber, Unfallversicherung
Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich eng begrenztes Ereignis. Schäden, die durch dauernde Einwirkung entstehen, sind kein Unfall und nur dann geschützt, wenn sie in der Liste der Berufskrankheiten stehen. Ob die Schädigung körperlich oder seelisch ausgelöst wurde und ob die Folgen sofort oder erst später auftreten, spielt keine Rolle.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 24.10.2017 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Der entscheidende Unterschied eines Arbeitsunfalles zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenztheit des Ereignisses. Der Unfall muss gegenüber anderen Gründen einer Gesundheitsstörung, zB schicksalhafte Entwicklung eines Leidens, begrifflich abgegrenzt werden, da die Unfallversicherung grundsätzlich nur für die Folgen bestimmter Unfälle, nicht jedoch für Gesundheitsstörungen aus anderen Gründen leistungspflichtig ist. Die einzige Ausnahme sind Berufskrankheiten, als welche nach § 177 Abs 1 ASVG aber nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem dort bezeichneten Unternehmen verursacht worden sind. Nicht als Unfall gelten gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung nur geschützt werden, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind. Hingegen ist für den Unfallbegriff nicht relevant, ob die Körperschädigung durch eine physische oder eine psychische Wirkung (zB Nervenschock) hervorgerufen wurde. Belanglos ist auch, ob die gesundheitsschädigenden Folgen sogleich oder erst später eintreten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110320 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Im Gesetz

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