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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 16.02.2005

ArbVG Art. 1

Artikel 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2005, zu den §§ 31 und 97, BGBl. Nr. 22/1974) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23. September 2003, S 10) in Österreichisches Recht umgesetzt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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