EO § 279a
Unauffindbarkeit der Pfandsachen
§ 279a.
Werden die gepfändeten Gegenstände bei der Überstellung oder der Versteigerung an Ort und Stelle nicht vorgefunden, so hat der Verpflichtete vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden. Das Vollstreckungsorgan hat den Verpflichteten hiezu aufzufordern. § 47 Abs. 2 über die Belehrung, die Protokolleinsicht und die Bestätigung durch den Verpflichteten sowie § 48 und § 346a Abs. 2 sind anzuwenden. Kann dadurch nicht festgestellt werden, wo sich die Sachen befinden, oder ist der Verpflichtete unter Mitnahme der Sachen verzogen und kann das Vollstreckungsorgan durch zumutbare Erhebungen nicht in Erfahrung bringen, wo sich der Verpflichtete aufhält, so wird die Exekution hinsichtlich der nicht vorgefundenen Sachen erst fortgesetzt, sobald der Gläubiger bekannt gibt, wo sich diese Gegenstände befinden. Dies hat das Vollstreckungsorgan dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Die Aufforderung, einen Käufer namhaft zu machen, richtet sich an alle Gläubiger gemeinsam. Nennt nur ein Gläubiger einen Käufer und wird an diesen verkauft, gelten die übrigen weiterhin als Gläubiger, für die die Versteigerung bewilligt und das Verkaufsverfahren nicht eingestellt wurde.