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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.01.2005

VBG § 22a

Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete § 22a. Auf den an einen im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten sind die §§ 21 bis 21h GehG sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (§ 21g Abs. 1 GehG) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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