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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 1

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich Unternehmer und Unternehmen § 1. (1)Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt. (2)Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. (3)Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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