UGB § 7
Zweiter Abschnitt
Firmenbuch
Führung des Firmenbuchs
§ 7.
Das Firmenbuch wird von den Gerichten geführt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.