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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 48

Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht. Erteilung der Prokura § 48. (1)Die Prokura kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden. (2)Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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