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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 52

Widerruflichkeit und Unübertragbarkeit der Prokura § 52. (1)Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. (2)Die Prokura ist nicht übertragbar. (3)Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Unternehmers.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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