UGB § 56
Ladenvollmacht
§ 56.
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.