UGB § 57
Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten
§ 57.
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.