Zum Inhalt springen
Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 58

Widerruflichkeit und Übertragbarkeit der Handlungsvollmacht § 58. (1)Die Handlungsvollmacht ist unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung jederzeit widerruflich, sofern sich aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht das Gegenteil ergibt. (2)Die Handlungsvollmacht ist nur mit Zustimmung des Unternehmers auf einen anderen übertragbar. (3)Die Handlungsvollmacht erlischt im Zweifel nicht durch den Tod des Unternehmers.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail