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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 107

Anmeldeverpflichtete, Musterzeichnung § 107. (1)Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. (2)Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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