UGB § 107
Anmeldeverpflichtete, Musterzeichnung
§ 107.
(1)Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
(2)Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.