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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 130

Haftung des eintretenden Gesellschafters § 130. (1)Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128, 129 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird oder nicht. (2)Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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