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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 142

Übergang des Gesellschaftsvermögens § 142. (1)Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. (2)Der ausscheidende Gesellschafter ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 137 und 138 abzufinden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Bleibt in einer Kommanditgesellschaft nur ein Gesellschafter übrig, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation und ihr Vermögen geht auf ihn über. Ein Vorkaufsrecht der Gesellschaft geht dabei nicht unter, sondern auf den verbleibenden Gesellschafter über.

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