UGB § 147
Abberufung von Liquidatoren
§ 147.
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der nach § 146 Abs. 2, 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.