UGB § 152
Bindung an Weisungen
§ 152.
Die Liquidatoren haben, auch wenn sie gerichtlich bestellt sind, den in Bezug auf die Geschäftsführung einstimmig beschlossenen Anordnungen der gemäß § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten Folge zu leisten.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.