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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 154

Liquidationsbilanz; Zuweisung des Liquidationsgewinnes oder -verlustes § 154. (1)Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. (2)Die Zuweisung eines Liquidationsgewinns oder –verlustes richtet sich nach der Beteiligung der Gesellschafter (§ 109).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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