UGB § 154
Liquidationsbilanz; Zuweisung des Liquidationsgewinnes oder -verlustes
§ 154.
(1)Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
(2)Die Zuweisung eines Liquidationsgewinns oder –verlustes richtet sich nach der Beteiligung der Gesellschafter (§ 109).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.