UGB § 156
Rechtsverhältnis der bisherigen Gesellschafter untereinander
§ 156.
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen in Bezug auf das Rechtsverhältnis der bisherigen Gesellschafter unter einander sowie der Gesellschaft zu Dritten die Vorschriften des zweiten und dritten Titels zur Anwendung, soweit sich nicht aus dem gegenwärtigen Titel oder aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.