UGB § 163
Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
§ 163.
Für das Verhältnis der Gesellschafter unter einander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.