UGB § 169
Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern
§ 169.
Soweit der Kommanditist die bedungene Einlage geleistet hat, sind § 137 Abs. 4 und § 155 Abs. 4 auf ihn nicht anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.