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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 169

Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern § 169. Soweit der Kommanditist die bedungene Einlage geleistet hat, sind § 137 Abs. 4 und § 155 Abs. 4 auf ihn nicht anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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