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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 173

Haftung bei Eintritt als Kommanditist § 173. (1)Wer in eine bestehende eingetragene Personengesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171, 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird oder nicht. (2)Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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