UGB § 191
Inventar
§ 191.
(1)Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).
(2)Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.