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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 191

Inventar § 191. (1)Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar). (2)Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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