UGB § 195
Inhalt des Jahresabschlusses
§ 195.
Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.