UGB § 215
Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen
§ 215.
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.