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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 351

Verkürzung über die Hälfte § 351. Zulasten eines Unternehmers kann die Anwendung des § 934 ABGB vertraglich ausgeschlossen werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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