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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 353

Unanwendbarkeit von § 1335 ABGB § 353. § 1335 ABGB ist auf Geldforderungen gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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