UGB § 353
Unanwendbarkeit von § 1335 ABGB
§ 353.
§ 1335 ABGB ist auf Geldforderungen gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.