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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 374

Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen § 374. Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach anderen Bestimmungen zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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