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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 383

Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft. Kommissionär, Kommissionsvertrag § 383. (1)Kommissionär ist, wer es übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für andere Geschäfte, insbesondere Werklieferungen, die ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu schließen übernimmt. (2)Kommissionsagent ist, wer von einem Kommittenten ständig mit Kommissionsgeschäften betraut ist. Die Vorschriften über das Kommissionsgeschäft finden auf das Verhältnis des Kommissionsagenten zu den Kunden Anwendung. Auf das Verhältnis zwischen Kommissionsagenten und Kommittenten sind die Vorschriften des Handelsvertretergesetzes anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Eine Stop-Loss-Order ist ein Verkaufsauftrag für börsegängige Wertpapiere, der an eine Bedingung geknüpft ist. Erreicht oder unterschreitet der Kurs die festgelegte Grenze, wird der Auftrag ohne Preisgrenze ins Auftragsbuch gestellt. Bei einem Fremdwährungskredit dient ein solcher Auftrag auch Ihrem Schutz vor einer ungünstigen Entwicklung des Wechselkurses.

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