UGB § 399
Befriedigung aus Forderungen
§ 399.
Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die im § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.