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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 404

Gesetzliches Pfandrecht bei Selbsteintritt § 404. Die Vorschriften der §§ 397, 398 finden auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt Anwendung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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