UGB § 416
Fünfter Abschnitt.
Lagergeschäft.
Lagerhalter
§ 416.
Lagerhalter ist, wer die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.