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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 416

Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft. Lagerhalter § 416. Lagerhalter ist, wer die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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