UGB § 429
Haftung des Frachtführers
§ 429.
(1)Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung oder durch Versäumung der Lieferzeit entsteht, es sei denn, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
(2)Für den Verlust oder die Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenständen, Geld und Wertpapieren haftet der Frachtführer nur, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Wert des Gutes bei der Übergabe zur Beförderung angegeben worden ist.
(3)Sondergesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Der Frachtführer muss sich selbst entlasten, wenn ihm nur leichte Nachlässigkeit vorgeworfen wird. Absicht und grobe Nachlässigkeit müssen dagegen grundsätzlich Sie als Geschädigter vorbringen und beweisen. Weil Sie die Abläufe im fremden Betrieb nicht kennen können, muss der Frachtführer nach Treu und Glauben aber offenlegen, wie er die Sicherung der Ware organisiert und was er im konkreten Fall getan hat.