UGB § 436
Zahlungspflicht des Empfängers
§ 436.
Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.