UGB § 448
Frachtgut gegen Ladeschein
§ 448.
Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung des Gutes bescheinigt ist, verpflichtet.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.