UGB § 449
Ladeschein und nachfolgende Frachtführer
§ 449.
Im Falle des § 432 Abs. 1 wird der nachfolgende Frachtführer, der das Gut auf Grund des Ladescheins übernimmt, nach Maßgabe des Scheines verpflichtet.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.