UGB § 450
Wirkungen der Übergabe des Ladescheins
§ 450.
Die Übergabe des Ladescheins an denjenigen, welcher durch den Schein zur Empfangnahme des Gutes legitimiert wird, hat, wenn das Gut von dem Frachtführer übernommen ist, für den Erwerb von Rechten an dem Gute dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.